Einrichtungsservice Medvediev  |  Gladiolenstr. 13, 85586 Poing  |  Tel: +49 175 66 57 814  |  E-Mail: einrichtungsservices@gmail.com  |  Stand: Juni 2026

TEIL A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gilt für alle Auftraggeber, unabhängig vom Vertragsgegenstand und der Kundenart

§ 1 Geltungsbereich und Vertragssprache

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Einrichtungsservices Medvediev (nachfolgend "AN") und dem Auftraggeber (nachfolgend "AG"), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Besondere bzw. abweichende Regelungen für Verbraucher sind in Teil B, für Unternehmer in Teil C gesondert geregelt.

(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. Maßgeblich ist stets die deutsche Fassung dieser AGB.

(5) Die Kommunikation per E-Mail, WhatsApp, SMS oder vergleichbaren elektronischen Kommunikationsmitteln gilt als schriftliche Kommunikation und ist für beide Vertragsparteien verbindlich, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form verlangen (z. B. bei der Widerrufsbelehrung gemäß Teil B § 1).

(6) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch: schriftliche Annahme eines Angebots; Bestätigung per E-Mail oder WhatsApp; Unterzeichnung eines Auftrags oder Vertrags; ausdrückliche mündliche Beauftragung mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung gemäß § 4 Abs. 1; Beginn der Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des AG; oder Zahlung einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Planungsleistungen, Aufmaßtermine, Beratungen, Zeichnungen, Skizzen, technische Lösungen und sonstige Vorarbeiten stellen eigenständige Leistungen dar und können unabhängig vom Zustandekommen eines Hauptvertrages gesondert vergütet werden, sofern dies vor Erbringung der Leistung mit dem AG kommuniziert wurde.

(4) Sonderanfertigungen, individuell geplante Küchen, Einbaumöbel und kundenspezifische Bestellungen werden ausschließlich auf Grundlage individueller Vereinbarungen gefertigt oder beschafft. Ein Widerruf oder Rücktritt nach Beginn der Planung, Bestellung oder Herstellung ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und gegen Ersatz der bereits entstandenen Kosten zulässig; Näheres regelt § 16 dieser AGB.

(5) Der AN ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Subunternehmer oder Dritte einzusetzen.

§ 3 Nachbestellungen und Zusatzleistungen

(1) Jede Nachbestellung, die nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Vertrages war, gilt als gesonderter neuer Auftrag und nicht als Erweiterung oder Abänderung des Ursprungsauftrags. Diese zusätzlich vereinbarten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.

(2) Zusätzliche Arbeiten, Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs werden grundsätzlich auf schriftliche Anforderung des AG und nach schriftlicher Bestätigung durch den AN erbracht. Als schriftlich gelten auch Bestätigungen per E-Mail oder WhatsApp-Nachricht.

(3) Wurde eine Zusatzleistung ohne vorherige schriftliche Bestätigung erbracht, ist sie gleichwohl vergütungspflichtig, wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des AG oder erkennbar in dessen Interesse erbracht wurde und der AG dem nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung widersprochen hat. § 13 Abs. 1 (Mängelrüge-Frist) gilt entsprechend für etwaige Einwände gegen den Umfang der Zusatzleistung.

(4) Mehrkosten, die sich durch örtliche, beim Kauf nicht vorhersehbare Umstände ergeben, müssen vom AG getragen werden. Der AN wird den AG hierüber unverzüglich informieren.

(5) Sofern nicht bei Vertragsabschluss etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsmöbeln und/oder -geräten.

§ 4 Mündliche Nebenabreden und Vertretungsmacht

(1) Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN (E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder Unterschrift). Zeugenaussagen anwesender Dritter können zur Bestätigung mündlicher Vereinbarungen herangezogen werden.

(2) Subunternehmer, Monteure und sonstige Erfüllungsgehilfen des AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlich geschlossenen Vertrages einschließlich dieser AGB hinausgehen. Solche Zusagen binden den AN nicht, es sei denn, der AN bestätigt sie nachträglich gemäß Abs. 1.

(3) Der AN ist berechtigt, die ausgeführten Arbeiten vor, während und nach Durchführung fotografisch und per Video zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient der internen Qualitätssicherung, der Beweissicherung sowie der Verteidigung gegen Ansprüche. Eine Verwendung zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit gesonderter ausdrücklicher Zustimmung des AG.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der AG ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere: freier Zugang zum Montageort; ausreichende Beleuchtung; Stromversorgung; Wasserversorgung; ausreichender Arbeitsraum; freie Zufahrt; sowie die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher vom AG geschuldeten Materialien, Geräte und Informationen.

(2) Der AG ist verpflichtet, dem AN vor Beginn der Arbeiten auf verdeckte Leitungen, Wasserrohre, Gasleitungen, Fußbodenheizungen oder sonstige Risiken hinzuweisen. Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, haftet der AG für hieraus entstehende Schäden, soweit den AN kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

(3) Für Maßangaben, Zeichnungen, technische Unterlagen oder Vorgaben des AG übernimmt ausschließlich der AG die Verantwortung.

(4) Verzögerungen, Mehrkosten oder zusätzliche Arbeiten, die durch unrichtige Angaben oder fehlende Mitwirkung des AG entstehen, gehen zu Lasten des AG.

(5) Kann die Montage aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist der AN berechtigt, den entstandenen Aufwand sowie zusätzliche Anfahrts-, Warte-, Lager- und Personalkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

(6) Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich über alle relevanten Änderungen der örtlichen Verhältnisse nach Vertragsschluss zu informieren.

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Arbeiten

(1) Werden die Arbeiten durch Umstände aus dem Verantwortungsbereich des AG behindert, unterbrochen oder verzögert, verlängern sich sämtliche vereinbarten Fristen angemessen.

(2) Hierzu zählen insbesondere: fehlende Baufreiheit; nicht abgeschlossene Vorarbeiten; fehlende Strom- oder Wasserversorgung; verspätete Materialbereitstellung; unzureichende Zugänglichkeit; Anwesenheit anderer Gewerke; nachträgliche Änderungswünsche.

(3) Hierdurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Fahrten, Personal- und Materialkosten sind vom AG gesondert zu vergüten.

§ 7 Preisanpassung

(1) Sollten sich bei langfristigen Bestellungen (ab 4 Monaten zwischen Vertragsabschluss und gewünschtem Liefertermin) für den AN zusätzliche Kosten aufgrund von Preissteigerungen durch den Hersteller/Lieferant infolge Erhöhung der Energie- und Rohstoffpreise ergeben, die bei Bestellung noch nicht absehbar waren, so hat der AG diese zu 50 % zu tragen, sofern es diesem zumutbar ist.

(2) Entsprechende Kostensenkungen werden in gleichem Maße an den AG weitergegeben.

(3) Bei einer Preisanpassung hat der AG ein Recht auf Offenlegung der betroffenen Kostenelemente. Bei Erhöhungen, die deutlich über der Steigerung der Lebenshaltungskosten liegen, hat der AG ein Rücktrittsrecht.

§ 8 Zulässige Abweichungen

Handelsübliche und für den AG zumutbare Abweichungen gegenüber Ausstellungsmustern, wie Strukturunterschiede, Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen, Änderungen in Naturstein-Arbeitsplatten sowie handelsübliche Maßtoleranzen bleiben vorbehalten, sofern sie naturbedingt oder fertigungsbedingt sind. Abweichungen im Fronten- und Fugenbild stellen keinen Grund zur Beanstandung dar. Dies gilt nicht, wenn eine schriftliche Zusicherung entsprechender Eigenschaften durch den AN vorliegt.

§ 9 Lieferfrist, höhere Gewalt und Gefahrübergang

(1) Falls der AN die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der AG eine angemessene Nachlieferfrist von höchstens 14 Tagen ab Eingang des Mahnschreibens zu gewähren. Liefert der AN bis zum Ablauf der Nachlieferfrist nicht, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.

(2) Liefer- oder Montagefristen verlängern sich angemessen bei: höherer Gewalt; Naturkatastrophen; Überschwemmungen; Feuer; Pandemien; Krieg; Krankheit; Verkehrsstörungen; Lieferengpässen; Materialmangel; Streik; Aussperrung; behördlichen Maßnahmen; Stromausfällen; Ausfällen von Lieferanten; unvorhersehbaren Ereignissen; sowie fehlender Mitwirkung des AG gemäß § 5.

(3) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit den AN kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

(4) Handelt der AG als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über, sobald der AN die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.

(5) Handelt der AG als Verbraucher, geht die Gefahr erst mit der Abnahme oder Übergabe der Ware an den AG oder eine empfangsberechtigte Person über. Gerät der AG in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzuges auf den AG über.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren, Materialien, Möbel, Geräte und sonstige Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des AN.

(2) Vor vollständiger Zahlung ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Vorbehaltsware unzulässig, soweit nicht Abs. 5 greift.

(3) Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte Rechte an den Vorbehaltswa­ren geltend machen, insbesondere bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern oder auszubauen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(5) Handelt der AG als Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Alle hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der AG in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes im Voraus an den AN ab.

(6) Die Nutzung der eingebauten Möbel, Küchen oder sonstigen Leistungen vor vollständiger Zahlung begründet keinen Eigentumsübergang. Die Ingebrauchnahme gilt als Indiz für die ordnungsgemäße Leistungserbringung, ersetzt jedoch nicht die Zahlungspflicht.

§ 11 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unter Beachtung der abweichenden Regelungen in diesen AGB.

(2) Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme der Leistung.

(3) Sofern der AG Kaufmann im Sinne des HGB ist, gelten die §§ 377, 378 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der AG die Anzeigepflicht, gilt die Ware als genehmigt. Die Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Sache.

(4) Der AN hat bei der Mängelbeseitigung die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei Unternehmern hat der AN die Wahl der Art der Nacherfüllung.

(5) Soweit für die Mängelbeseitigung eine Neubestellung von Teilen beim Hersteller erforderlich ist, wird deren Lieferfrist bei der Berechnung der angemessenen Frist angemessen berücksichtigt.

(6) Werden Schäden oder Mängel erstmals nach erfolgter Abnahme und nach zwischenzeitlicher Nutzung der Leistungen geltend gemacht, trägt der AG die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bereits im Zeitpunkt der Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, Feuchtigkeit, Überlastung, mangelhafter Wartung, Eingriffen Dritter oder natürlicher Alterung.

(7) Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der AG oder von ihm beauftragte Dritte eigenmächtig Änderungen, Reparaturen oder Demontagen vorgenommen haben und hierdurch die Ursache eines Mangels nicht mehr eindeutig festgestellt werden kann.

§ 12 Haftung

(1) Der AN haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens sowie aufgrund zwingender Haftung wie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Verletzt der AN fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung des AN ausgeschlossen.

(4) Unvermeidbare geringfügige Beschädigungen an Putz, Silikonfugen, Tapeten, Fliesenfugen oder Oberflächen, die trotz fachgerechter Durchführung unvermeidbar sind, stellen keinen Mangel dar.

(5) Die Haftung des AN erstreckt sich nicht auf Schäden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, Einbau von Geräten des AG oder Dritter, starke Erwärmung, intensive Sonnen- oder Kunstlichtbestrahlung, andere Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung.

(6) Trockenbauwände aus Rigips oder ähnlichen Materialien sind generell von der Haftung des AN ausgeschlossen, soweit Schäden oder mangelnde Tragfähigkeit auf die Beschaffenheit oder Konstruktion der Wand zurückzuführen sind und den AN kein Verschulden trifft.

(7) Werden nach Abschluss der Arbeiten Änderungen, Reparaturen oder Eingriffe durch Dritte (Elektriker, Installateure, Maler, Fliesenleger, sonstige Handwerker) vorgenommen, entfällt die Haftung des AN für daraus resultierende Schäden. Der AG trägt die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Mangel nicht auf Eingriffe Dritter zurückzuführen ist.

(8) Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte, Internetseiten oder mündliche Aussagen stellen keine Garantie dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

(9) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des AN für seine Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und gesetzlichen Vertreter.

§ 13 Abnahme, Abnahmefiktion und Mängelrüge

(1) Nach Abschluss der Montagearbeiten übermittelt der AN dem AG eine schriftliche Fertigstellungsmitteilung (per E-Mail oder WhatsApp). Der AG ist verpflichtet, die fertiggestellte Leistung innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt dieser Mitteilung abzunehmen und das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.

(2) Verweigert der AG die Abnahme ohne Angabe konkreter, schriftlich begründeter Mängel, oder reagiert er innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht, gilt die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB). Die Vergütung wird mit Ablauf der Abnahmefrist fällig.

(3) Die Nutzung der Leistung oder der eingebauten Küche/Möbel vor förmlicher Abnahme gilt ergänzend als Indiz für eine konkludente Abnahme, sofern keine wesentlichen, dem AN gegenüber angezeigten Mängel vorliegen.

(4) Mängel sind dem AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme, schriftlich mitzuteilen (per E-Mail, WhatsApp oder Brief). Die Mängelrüge muss eine genaue Beschreibung des Mangels enthalten. Mündliche Beanstandungen sind unwirksam. Nach Ablauf der Frist kann der AG sich auf später festgestellte offensichtliche Mängel nicht mehr berufen. Rechte wegen versteckter, bei der Abnahme nicht erkennbarer Mängel bleiben hiervon unberührt.

(5) Festgestellte Mängel sind im Abnahmeprotokoll schriftlich und konkret zu beschreiben. Der AN wird diese innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.

(6) Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(7) Nicht ausgeführte Teilleistungen, die Nachbestellungen betreffen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der AG darf jedoch den Wert der noch nicht erbrachten Leistung einbehalten.

(8) In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden. Mit der Teilabnahme beginnt für die betreffende Leistung die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Eine weitere Nutzung der jeweiligen Teilleistung gilt als Anerkennung ihrer ordnungsgemäßen Ausführung.

(9) Vor der Beauftragung Dritter zur Mängelbeseitigung ist der AN schriftlich zu informieren und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Beauftragt der AG ohne vorherige Fristsetzung einen Dritten mit der Mängelbeseitigung, besteht kein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten, soweit kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung gegen Forderungen des AN ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung statthaft.

(2) Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des AG ist der Höhe nach auf das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beschränkt. Wegen unwesentlicher oder geringfügiger Mängel ist der AG nicht berechtigt, die vollständige Zahlung zu verweigern.

§ 15 Pauschalierter Schadensersatz und Terminverlegung

(1) Soweit der AN vom AG Schadensersatz verlangen kann, beläuft sich der Schadensbetrag pauschal auf 25 % der Nettoauftragssumme, es sei denn, der AN weist nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AG ist es gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(2) Im Falle eines Ausfalls oder einer Terminverlegung seitens des AG, die weniger als 5 Werktage vor dem vereinbarten Montagetermin erfolgt, gelten folgende Ausfallpauschalen:

  • Am gleichen Tag oder 1 Arbeitstag vorher: 90 % des Montagepreises
  • 2 Arbeitstage vorher: 80 % des Montagepreises
  • 3 Arbeitstage vorher: 50 % des Montagepreises
  • 4 Arbeitstage vorher: 25 % des Montagepreises
  • 5 oder mehr Arbeitstage vorher: kostenneutral

(3) Dem AG bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist als der jeweils berechnete Pauschalbetrag.

§ 16 Sonderanfertigungen, Rücktritt und Stornierung

(1) Planungsleistungen, Aufmaßtermine, Beratungen, Zeichnungen, Skizzen, technische Ausarbeitungen, Visualisierungen sowie sonstige Vorleistungen des AN stellen eigenständige, grundsätzlich vergütungspflichtige Leistungen dar.

(2) Küchen, Einbaumöbel, Schränke und sonstige individuell gefertigte oder speziell beschaffte Waren gelten als Sonderanfertigungen. Mit Beginn der Planung, Bestellung oder Herstellung beginnt die Leistungserbringung.

(3) Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher bleibt unberührt; Näheres regelt Teil B § 1. Bei individuell angefertigten oder speziell beschafften Waren kann das Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sein.

(4) Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung durch den AG aus einem Grund, den der AN nicht zu vertreten hat, kann der AN eine pauschale Vergütung in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme für bereits erbrachte und noch nicht erbrachte Leistungen verlangen. Weist der AN einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden nach (einschließlich Material-, Personal- und Vorhaltekosten), kann er diesen geltend machen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Der AN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung nach Vertragsabschluss objektiv unmöglich wird, der Hersteller die Produktion eingestellt hat oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Der AN hat den AG unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Der AN ist zum Rücktritt berechtigt, wenn vom AG falsche Angaben über dessen Kreditwürdigkeit gemacht wurden oder objektive Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit entstanden sind.

(7) Bereits angefertigte Zeichnungen, Planungen, Aufmaße und technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN. Eine Weitergabe oder Nutzung durch Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Dies gilt auch dann, wenn kein Hauptvertrag zustande kommt. Bei Verstößen ist der AN berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

§ 17 Zahlung, Verzug und Verzugszinsen

(1) Es gelten die im Angebot, Auftrag oder Vertrag vereinbarten Preise. Zusätzliche Leistungen, Änderungen oder Mehraufwand werden gesondert vergütet.

(2) Der AN ist berechtigt, angemessene Vorschuss- oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt für Verbraucher § 2 von Teil B. Bei Sonderanfertigungen oder individuell beschafften Waren für Unternehmer kann eine Vorauszahlung bis zu 100 % verlangt werden.

(3) Sämtliche Rechnungen sind innerhalb der im Vertrag angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig; ist keine Frist vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.

(4) Der AG gerät spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug.

(5) Gerät der AG in Zahlungsverzug, sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für kaufmännische Kunden (Unternehmer) gilt ein Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

(6) Mahnkosten, Inkassokosten sowie erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung gehen zu Lasten des AG.

(7) Gerät der AG in Annahmeverzug, ist er verpflichtet, dem AN die angemessenen anfallenden Mehrkosten zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Personalkosten, Transportkosten, Lagerkosten sowie Kosten für erneute Montageeinsätze. Der AN ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG einzulagern und für jeden angefangenen Monat eine angemessene Lagerpauschale zu berechnen. Dem AG ist es gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(8) Der AN behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des AG Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen, auch wenn bereits Teilleistungen erbracht wurden.

(9) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den AG ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

§ 18 Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers

(1) Der AN ist berechtigt, die Aufnahme, Fortführung oder Fertigstellung der Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen auszusetzen.

(2) Hieraus entstehende Verzögerungen begründen keine Ansprüche des AG gegen den AN.

(3) Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der AN berechtigt, weitere Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen.

§ 19 Rücktritt bei Zahlungsverzug

Gerät der AG mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, dem AG eine Nachfrist von mindestens 7 Kalendertagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der AN vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Das Recht auf Herausgabe der Ware gemäß Eigentumsvorbehalt (§ 10) bleibt davon unberührt.

§ 20 Foto- und Videodokumentation, Referenznutzung

(1) Der AN ist berechtigt, vor, während und nach Durchführung der Arbeiten Foto- und Videoaufnahmen zum Zwecke der Dokumentation, Beweissicherung und Qualitätssicherung anzufertigen.

(2) Ohne gesonderte ausdrückliche Zustimmung des AG erfolgt eine Nutzung der Aufnahmen ausschließlich zur Dokumentation, zur Verteidigung gegen Ansprüche sowie zur Durchsetzung eigener Rechte.

(3) Eine Veröffentlichung zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit gesonderter ausdrücklicher Zustimmung des AG und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 21 Elektronische Kommunikation und Datensicherung

(1) E-Mail, WhatsApp, Messenger-Dienste sowie digitale Dokumente gelten als geeignete Kommunikationswege für Angebote, Nachträge, Terminvereinbarungen, Freigaben und sonstige Erklärungen.

(2) Der AG ist verpflichtet, ihm zugegangene Dokumente, Angebote, Rechnungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen selbst zu sichern.

(3) Der AN übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

§ 22 Vertragsunterlagen und Rangfolge

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge: 1. Individuelle Vereinbarungen; 2. Auftragsbestätigung; 3. Angebot; 4. Leistungsbeschreibung; 5. Abnahmeprotokoll; 6. Montageprotokoll; 7. diese AGB. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

§ 23 Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalts hat, entzogen wird.

§ 24 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der ZPO bzw. des BGB.

(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN (Amtsgericht Ebersberg bzw. Landgericht München I), sofern dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN (Poing).

(4) Soweit der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN (Poing / Amtsgericht Ebersberg bzw. Landgericht München I) vereinbart. Der AN ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben.

§ 25 Außergerichtliche Streitbeilegung

(1) Die Parteien werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten zunächst außergerichtlich und im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.

(2) Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr — Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

(3) Der AN ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nur verpflichtet, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht; im Übrigen ist er hierzu nicht bereit.

§ 26 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Fehlt es an einer solchen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieser AGB.

§ 27 Schlussbestätigung

Mit Auftragserteilung, Vertragsunterzeichnung, Annahme eines Angebotes, Leistung einer Anzahlung, Freigabe einer Planung oder Inanspruchnahme von Leistungen bestätigt der AG, dass ihm diese AGB zur Verfügung gestellt wurden, er von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat und er mit ihrer Geltung einverstanden ist. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

TEIL B — BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER (B2C)
Gilt ausschließlich für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind

§ 1 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht im Umfang der gesetzlichen Vorschriften zu.

Widerrufsbelehrung:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (bei Dienstleistungen) bzw. ab dem Tag der Inbesitznahme der Waren.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Einrichtungsservices Medvediev, Gladiolenstr. 13, 85586 Poing, Tel: +49 175 66 57 814, E-Mail: einrichtungsservices@gmail.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den AG maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des AG zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der AG nimmt zur Kenntnis, dass individuell geplante Küchen, Einbaumöbel, Schränke, Sonderanfertigungen und speziell bestellte Materialien regelmäßig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.

(3) Beginnt der AN auf ausdrücklichen Wunsch des AG vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen, so erlischt das Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 356 Abs. 4 BGB), sofern der AG hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt wurde.

§ 2 Zahlungsbedingungen für Verbraucher

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Anzahlung in Höhe von 70 % der Gesamtauftragssumme unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung fällig.

(2) Die Restzahlung in Höhe von 30 % ist unmittelbar nach Abnahme gemäß Teil A § 13 fällig.

(3) Bei Sonderanfertigungen, individuell geplanten Küchen oder Einbaumöbeln sowie speziell beschafften Materialien kann eine höhere Anzahlung vereinbart werden; eine Vorauszahlung von 100 % ist gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn die hierfür entstehenden Material- und Bestellkosten dies sachlich rechtfertigen und dies dem AG vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt wurde.

(4) Im Falle fehlender oder transportgeschädigter Teile, die nachgeliefert oder ausgetauscht werden, darf der AG maximal 500,00 € zur Sicherheit einbehalten. Der einbehaltene Betrag ist mit der Nachlieferung sofort fällig.

§ 3 Gewährleistung für Verbraucher

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme der Leistung gemäß Teil A § 11 Abs. 2.

§ 4 Vergütung bei Rücktritt oder Kündigung durch den Verbraucher

(1) Tritt der AG als Verbraucher vom Vertrag über eine Sonderanfertigung aus einem Grund, den der AN nicht zu vertreten hat, gilt § 16 Abs. 4 von Teil A mit der Maßgabe, dass die pauschale Vergütung 25 % der Nettoauftragssumme nicht übersteigt, sofern der AN keinen höheren tatsächlichen Schaden nachweist.

(2) Dem AG bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

TEIL C — BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR UNTERNEHMER (B2B)
Gilt ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind

§ 1 Gewährleistung für Unternehmer

(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 (Teil A) gilt für Unternehmer gemäß §§ 377, 378 HGB eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr nach Ablieferung bzw. Abnahme der Sache.

(2) Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.

(3) Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelbeseitigung eine Ersatzlieferung erfolgt.

(4) Von den Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und 2 ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 2 Zahlungsbedingungen für Unternehmer

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zu begleichen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

(3) Der AN behält sich vor, bei erstmaliger Zusammenarbeit oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des AG Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei Sonderanfertigungen oder individuell beschafften Waren kann eine Vorauszahlung bis zu 100 % verlangt werden.

§ 3 Haftungsbeschränkung gegenüber Unternehmern

Die Haftung des AN gegenüber Unternehmern ist — soweit gesetzlich zulässig — auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflichten verletzt werden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des AN.

§ 4 Forderungsabtretung

Der AN ist berechtigt, offene Forderungen gegenüber Unternehmern an Inkassounternehmen, Rechtsanwälte oder Factoringgesellschaften abzutreten.

§ 5 Vergütung bei Rücktritt oder Kündigung durch den Unternehmer

Tritt der AG als Unternehmer von einem Vertrag über eine Sonderanfertigung aus einem Grund, den der AN nicht zu vertreten hat, kann der AN eine pauschale Vergütung in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme oder den nachgewiesenen tatsächlichen Schaden (einschließlich Material-, Personal- und Vorhaltekosten) verlangen.

§ 6 Gerichtsstand für Unternehmer

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Geschäftssitz des AN (Poing / Amtsgericht Ebersberg bzw. Landgericht München I) vereinbart. Der AN ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben.

TEIL D — BESONDERE BEDINGUNGEN: KÜCHENMONTAGE
Gilt ergänzend zu Teil A und Teil B oder C bei Einbauküchen

§ 1 Aufmaß

Der Termin zum Aufmaß wird mit dem AG telefonisch abgestimmt. Die Aufmaßdaten werden dem Küchenplaner elektronisch übermittelt. Ergeben sich nach dem Aufmaß bauliche Änderungen, ist der AN hierüber schnellstmöglich zu informieren. Für unbestätigte Maßangaben übernimmt der AN keine Gewähr. Mehrpreise, welche sich durch das Aufmaß oder beim Kauf nicht vorhersehbare Umstände ergeben, müssen vom AG getragen werden.

§ 2 Auftragsbestätigung und Planungsunterlagen

(1) Nach dem Aufmaß werden die Aufmaßunterlagen geprüft und die Küchenplanung angeglichen. Eventuelle Änderungen der Installationen (Strom, Wasser, Abluft) müssen vorab vom AG umgesetzt werden. Das Auftragsbestätigungsrückformular sowie die unterschriebenen Skizzen sind binnen einer Woche an den AN zurückzusenden.

(2) Der AG verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung aller Planungsunterlagen. Ergibt sich nach Feststellung des genauen Raummaßes die Unrichtigkeit der vom AG bekannt gegebenen Maße, sind die Parteien verpflichtet, bezüglich des Mehraufwandes eine zusätzliche angemessene Vergütung zu vereinbaren.

(3) Der AG ist verpflichtet, den AN rechtzeitig über sämtliche sichtbaren und unsichtbaren Leitungen (Elektro, Heizung, Sanitär etc.) im Bereich der Einbauküche zu informieren. Unterlässt der AG diese Information, ist der daraus entstehende Schaden vom AG zu ersetzen.

§ 3 Installationsvoraussetzungen

(1) Die im Installationsplan aufgeführten Steckdosen inkl. Herdsteckdose, Wasserzu- und Ablaufanschlüsse, Gasanschlüsse sowie Abluftausgänge mit mindestens 125 mm bzw. 150 mm Durchmesser sind Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Montage und müssen von einem Fachbetrieb fachgerecht installiert werden.

(2) Die Elektro- und Sanitäranschlüsse erfolgen ab gebrauchsfertigem Eckventil bzw. gebrauchsfertiger Herdanschlussdose. Leitungen und Rohre müssen unter Putz verlegt sein. Eckventile dürfen maximal 70 mm in den Raum ragen.

(3) Bei Gasherden muss der Anschluss (Sicherheitsventil) seitlich vom Gasherd angebracht und zugänglich sein. Doppelbelegungen einer Stromleitung sind ausdrücklich untersagt.

(4) Die Steckdosen für Elektrogeräte müssen nach aktueller VDE-Vorschrift abgesichert sein.

(5) Anschlüsse an Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen erfolgen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der AN haftet nicht für verdeckte Mängel der Hausinstallation, Spannungs- oder Druckschwankungen, fehlerhafte Elektro- oder Wasserinstallationen oder Vorschäden.

(6) Für falsch verlegte Abflusshöhen wird keine Verantwortung übernommen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dadurch ein Wasserschaden entstehen kann.

§ 4 Hinweise zur Wandbeschaffenheit und Bohrungen

(1) Der AN darf davon ausgehen, dass Wände, Böden und Decken für die vorgesehene Befestigung geeignet sind und die vorhandene Bausubstanz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.

(2) Der AG übernimmt die Verantwortung für die Stabilität und Tragfähigkeit der Wände, Böden und Decken:

  1. Für Dübelarbeiten werden mindestens 10 cm Wandstärke benötigt. Für Putzbeschädigungen wird keine Haftung übernommen.
  2. Trockenbauwände aus Rigips o. ä. sind generell von der Haftung des AN ausgeschlossen, soweit Schäden oder mangelnde Tragfähigkeit auf die Beschaffenheit der Wand zurückzuführen sind.
  3. Die waagerechte und gerade Linie der Wände wird vorausgesetzt. Für hierdurch entstehende Lücken und Spalten wird keine Verantwortung übernommen.
  4. Abgehangene Decken sind mit einer Unterkonstruktion an den Montagestellen für Hauben etc. zu versehen.
  5. Sofern eine Insel- oder Deckenabzugshaube im Auftrag enthalten ist, sorgt der AG für eine stabile Deckenkonstruktion mit mindestens 80 kg Tragkraft.
  6. Außenwandgebläse für die Dunstabzugshaube müssen vor Küchenmontage bauseits durch einen Fachbetrieb installiert sein.
  7. Für Anschlüsse von kundeneigenen Geräten wird keine Haftung übernommen.

(3) Der AG ist verpflichtet, den AN vor Beginn der Arbeiten auf verdeckte Leitungen, Wasserrohre, Gasleitungen, Fußbodenheizungen oder sonstige Risiken hinzuweisen. Der AN haftet nicht für Schäden, die auf nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Gegebenheiten zurückzuführen sind, soweit ihn kein Verschulden trifft.

§ 5 Naturstein, Arbeitsplatten und Sondermaterialien

(1) Enthält die Küchenplanung Arbeitsplatten und/oder Nischenverkleidungen aus Naturstein, Quarz-Komposit, Keramik, Mineralstoff, Glas oder Massivholz, verweist der AN auf das ausgehändigte Merkblatt zur Pflege und Beschaffenheit des Materials. Für kundeneigene Arbeitsplatten können keine Garantie/Gewährleistung übernommen werden.

(2) Arbeitsplatten dürfen produktions- und materialbedingte Toleranzen aufweisen. Stoßfugen, Verbindungen und Übergänge können sichtbar sein und stellen keinen Mangel dar, soweit sie dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Holz, Naturstein, Keramik, Quarzkomposit, Lackflächen und sonstige Materialien unterliegen natürlichen und produktionsbedingten Schwankungen. Folgende Eigenschaften stellen insbesondere keinen Mangel dar: Farbabweichungen; Maserungsunterschiede; Strukturunterschiede; Glanzgradabweichungen; materialbedingte Veränderungen; geringe Unterschiede zwischen Mustern und Endprodukt. Holz und andere Werkstoffe können sich infolge von Temperaturänderungen, Luftfeuchtigkeit, Sonneneinstrahlung oder Raumklima verändern; hierdurch verursachte Veränderungen stellen keinen Mangel dar.

§ 6 Nischenverkleidungen und Silikonfugen

(1) Es werden nur Steckdosen eingebaut, welche bei der Montage der Nischenverkleidung fertig verkabelt vorgefunden werden. Steuermodule für elektrische Jalousien, Netzwerkanschlüsse u. ä. werden nicht montiert.

(2) Versiegelungsarbeiten an Anschlussfugen gehören nicht zur Leistung der Küchenmontage und sind durch den AG in Eigenregie oder durch einen Fachbetrieb durchzuführen. Silikonfugen sind Wartungsfugen und unterliegen natürlichem Verschleiß; Erneuerungen oder Nacharbeiten aufgrund normaler Alterung sind keine Gewährleistungsfälle.

(3) Bei der Demontage von Nischenrückwänden kann es zu Beschädigungen am dahinterliegenden Fliesenspiegel, der Tapete bzw. dem Putz kommen. Eine diesbezügliche Haftung ist ausgeschlossen.

§ 7 Kundeneigene Geräte

(1) Für vom AG zum Einbau zur Verfügung gestellte Geräte und Armaturen (insbesondere Untertischgeräte, Durchlauferhitzer, Mischbatterien, Spülen etc.) übernimmt der AN keine Gewähr hinsichtlich Qualität, Maßhaltigkeit, Vollständigkeit, Kompatibilität oder Funktion. Der AN haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(2) Eine Funktionsprüfung kundeneigener Geräte erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge mangelhafter, unvollständiger oder ungeeigneter Materialien des AG wird gesondert berechnet.

(4) Werden bauseits vorhandene Elektrogeräte oder Spülen/Armaturen montiert, welche nicht in der Bestellung berücksichtigt wurden, so werden diese auf Wunsch gegen einen Aufpreis von 70,00 € pro Gerät eingebaut.

(5) Herstellergarantien für Geräte, Spülen, Armaturen, Beleuchtungen oder Zubehör bleiben unberührt und sind gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen.

§ 8 Wasserschutz-Hinweis

WICHTIGER HINWEIS: Um Wasserschäden zu vermeiden, sind die Wasseranschlüsse in den ersten 3 Tagen regelmäßig auf Dichtigkeit zu prüfen. Sollte eine Tropfenbildung festgestellt werden, ist der AN umgehend zu informieren. Ist innerhalb von 3 Wochen keine Tropfenbildung feststellbar, ist davon auszugehen, dass alle Dichtungen korrekt sitzen. Prüfen Sie die Anschlüsse regelmäßig, da durch mechanische Einwirkung eine Leitung oder der Siphon beschädigt werden kann.

§ 9 Möbelaufzug, Kran und Lieferlogistik

Müssen Möbel aufgrund eines engen Treppenhauses mittels Möbelaufzug oder Kran transportiert werden, kann der AN diesen gegen Gebühr organisieren. Die Kosten gehen zu Lasten des AG. Bei übergroßen Arbeitsplatten kann eine Teilung vor Ort notwendig sein.

§ 10 Terminplanung und Parkfläche

(1) Der AG erhält ca. 3–4 Wochen vor der geplanten Montage eine Terminbestätigung. Bei gewünschter Verschiebung ist der AN mindestens 14 Tage vorher zu informieren. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 2 von Teil A.

(2) Am Anliefertag ist eine ausreichend große Parkfläche für einen LKW bis 7,5 t zur Verfügung zu stellen. Kosten für Parkgenehmigungen oder Halteverbotszone gehen zu Lasten des AG. Der Antrag muss mindestens 2 Wochen vor dem Liefertermin bei der Behörde gestellt werden.

§ 11 Am Montagetag

(1) Ist der Küchenraum fertig vorbereitet (Malerarbeiten, Boden, Installationen nach Küchenplan verlegt)? Sollte keine anderslautende schriftliche Vereinbarung bestehen, so ist der vereinbarte Betrag bei Warenerhalt zur Zahlung fällig.

(2) Sollte eine Montage aufgrund nicht ordnungsgemäß vorbereiteter technischer Anschlüsse oder frisch verputzter (feuchter) Wände nicht möglich sein, werden die resultierenden Kosten dem AG in Rechnung gestellt. Die Kosten betragen mindestens 300,00 € zzgl. MwSt.

(3) Im Falle, dass bei der Montage Teile fehlen oder Transportschäden aufweisen, die nachgeliefert oder ausgetauscht werden, darf der AG maximal 500,00 € zur Sicherheit einbehalten. Der einbehaltene Restbetrag ist mit der Nachlieferung sofort fällig.

§ 12 Sichtprüfung bei Abnahme

Der AG bestätigt bei der Abnahme, dass Fronten, Arbeitsplatten, Seitenwände, Glasflächen, Beleuchtungen, Griffe, Spülen und sonstige sichtbare Oberflächen auf erkennbare Beschädigungen überprüft wurden. Nicht im Abnahmeprotokoll dokumentierte erkennbare Mängel gelten zum Zeitpunkt der Abnahme als nicht vorhanden. Rechte wegen versteckter Mängel bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Jahresinspektion

Auf Wunsch kommt der AN innerhalb eines Jahr zur Inspektion und prüft die Küche. Terminvereinbarung unter: Tel: +49 175 66 57 814 oder einrichtungsservices@gmail.com

TEIL E — BESONDERE BEDINGUNGEN: EINBAUMÖBEL & SCHRÄNKE
Gilt ergänzend zu Teil A und Teil B oder C bei Einbaumöbeln und Schränken

§ 1 Aufmaß und Planung

(1) Der Termin zum Aufmaß wird mit dem AG telefonisch abgestimmt. Für unbestätigte Maßangaben übernimmt der AN keine Gewähr.

(2) Der AG verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung aller Planungsunterlagen und unterschriebenen Skizzen. Diese sind binnen einer Woche nach Erhalt an den AN zurückzusenden.

(3) Mehrpreise, welche sich durch das Aufmaß oder beim Kauf nicht vorhersehbare Umstände ergeben, müssen vom AG getragen werden.

§ 2 Wandbeschaffenheit, Montagevoraussetzungen und Anpassungen

(1) Der AG übernimmt die Verantwortung für die Stabilität und Prozent Tragfähigkeit der Wände:

  1. Für Dübelarbeiten werden mindestens 10 cm Wandstärke benötigt.
  2. Trockenbauwände aus Rigips o. ä. sind generell von der Haftung des AN ausgeschlossen.
  3. Die waagerechte und gerade Linie der Wände und des Bodens wird vorausgesetzt. Für hierdurch entstehende Lücken und Spalten wird keine Verantwortung übernommen.
  4. Eine ordnungsgemäße Montage ist nur auf einem glatten und ebenen Fußbodenuntergrund möglich.

(2) Gebäudeunebenheiten, schiefe Wände, Böden oder Decken können sichtbare Spaltmaße oder Anpassungen erforderlich machen und stellen keinen Mangel dar, soweit die Funktionstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der AN ist berechtigt, technisch notwendige Anpassungen vorzunehmen, sofern hierdurch die Funktion und Optik nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Abweichungen im Fronten- und Fugenbild, die produktionsbedingt oder durch die Raumgeometrie entstehen, stellen keinen Grund zur Beanstandung dar. Der AN schuldet kein vollkommen fugenloses oder geometrisch ideales Erscheinungsbild.

§ 3 Beleuchtung und elektrische Komponenten

(1) Elektrische Anschlussarbeiten im Rahmen der Möbelmontage (z. B. Beleuchtungssysteme, Netzteile, Steuerungen) werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des AG und nach schriftlicher Bestätigung durch den AN erbracht.

(2) Im Leistungsumfang des Vertrages enthaltene elektrische Komponenten (z. B. Anzahl der Netzteile, Beleuchtungslinien, Schaltkreise) sind im Angebot/Kaufvertrag konkret aufgeführt. Abweichende Wünsche des AG, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen (z. B. separate Schaltbarkeit zusätzlicher Beleuchtungslinien, zusätzliche Netzteile), gelten als Zusatzleistungen gemäß § 3 von Teil A und werden gesondert berechnet.

(3) Für elektrische Anschlussarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch und mit Kenntnis und schriftlicher Zustimmung des AG durchgeführt werden, übernimmt der AG die Verantwortung für die Einhaltung der örtlichen Vorschriften und Normen (insbesondere VDE). Der AN haftet nicht für Folgeschäden, die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der vereinbarten elektrischen Komponenten entstehen, sofern die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.

(4) LED-Beleuchtungen, Netzteile, Transformatoren und sonstige elektrische Komponenten unterliegen den jeweiligen Herstellervorgaben. Normale Alterung, Helligkeitsunterschiede, Farbtemperaturabweichungen oder üblicher Verschleiß stellen keinen Mangel dar. Für Schäden infolge von Spannungsschwankungen, fehlerhaften Hausinstallationen oder Eingriffen Dritter haftet der AN nicht.

(5) Die Steckdosen für Elektrogeräte müssen nach aktueller VDE-Vorschrift abgesichert sein.

§ 4 Innenausstattung und Zubehör

(1) Die Innenaufteilung der Möbel (Fächer, Schubladen, Kleiderstangen, Beleuchtung) wird gesondert vereinbart und im Angebot ausgewiesen.

(2) Für kundeneigene Geräte, Beleuchtungssysteme oder sonstiges Zubehör, das auf Wunsch des AG montiert wird, übernimmt der AN keine Gewähr (vgl. Teil D § 7 entsprechend).

§ 5 Demontage

Bei der Demontage von vorhandenen Einbaumöbeln kann es zu Beschädigungen an den dahinterliegenden Fliesenspiegel, der Tapete, dem Putz oder anderen Untergründen kommen. Eine diesbezügliche Haftung ist ausgeschlossen.

§ 6 Nutzung und Pflege

Der AG ist verpflichtet, die Herstellerangaben und Pflegehinweise einzuhalten. Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, Feuchtigkeit, Überbelastung, fehlender Pflege oder Eingriffen Dritter fallen nicht in die Gewährleistung.

§ 7 Abnahme von Einbaumöbeln

(1) Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Montagearbeiten anhand des Abnahmeprotokolls gemäß Teil A § 13.

(2) Der AG prüft die Vollständigkeit der Lieferung, die Funktion aller beweglichen Teile (Türen, Schubladen, Beleuchtung) sowie die Oberflächen auf Beschädigungen.

(3) Mängel sind im Abnahmeprotokoll schriftlich und konkret zu benennen. Pauschale Einwände ohne konkrete Mängelbeschreibung berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme oder zur Zahlungsverweigerung. Nicht dokumentierte erkennbare Mängel gelten zum Zeitpunkt der Abnahme als nicht vorhanden; Rechte wegen versteckter Mängel bleiben unberührt.

§ 8 Zusatzarbeiten

Nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthaltene Arbeiten stellen Zusatzleistungen im Sinne von Teil A § 3 dar. Dies gilt insbesondere für Nacharbeiten, Demontagearbeiten, Elektroarbeiten, Sanitärarbeiten, Anpassungen, Ausschnitte, zusätzliche Fahrten sowie Entsorgung. Diese Leistungen werden gesondert vergütet.

TEIL F — DATENSCHUTZ
Allgemeine Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO

§ 1 Verantwortlicher

Einrichtungsservice Medvediev, Gladiolenstr. 13, 85586 Poing, Tel: +49 175 66 57 814, E-Mail: einrichtungsservices@gmail.com

§ 2 Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, zur Rechnungsstellung, zur Kommunikation sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des AN. Diese Verarbeitungen erfolgen auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragserfüllung und vorvertragliche Maßnahmen).

(2) Kontaktformular: Daten, die Sie uns über das Kontaktformular auf unserer Website mitteilen, werden zur Bearbeitung Ihrer Anfrage gespeichert. Diese Daten werden nicht ohne Ihre Einwilligung an Dritte weitergegeben und nach Abschluss der Anfrage, spätestens nach sechs Monaten, gelöscht, sofern keine weiteren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

§ 3 Übermittlung von Daten

Wir können Ihre personenbezogenen Daten an andere Unternehmen übermitteln, soweit dies im Rahmen der unter § 2 dargelegten Zwecke zulässig oder erforderlich ist, beispielsweise Transport- oder Servicedienstleister zur Lieferung und Montage Ihrer Bestellung. Eine Weitergabe Ihrer Daten außerhalb der EU erfolgt nicht.

§ 4 Speicherung der Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange die Kenntnis der Daten für die Zwecke des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften bestehen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen reichen für steuerlich relevante Unterlagen bis zu zehn Jahren.

§ 5 Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO). Für die Wahrnehmung Ihrer Rechte kontaktieren Sie bitte: einrichtungsservices@gmail.com

§ 6 Werbewiderspruch

Sie haben uns Ihre Zustimmung zur Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke nicht erteilt und erhalten von uns keine über das Vertragsverhältnis hinausgehenden Informationen. Diese Zustimmung können Sie uns durch eine kurze schriftliche Mitteilung jederzeit erteilen.

§ 7 Beschwerderecht

Ihnen steht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) Promenade 18, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 180093-0, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer gesonderten Datenschutzerklärung unter: https://einrichtungsservices.de/datenschutz

Stand: Juni 2026 | Einrichtungsservice Medvediev | https://einrichtungsservices.de/AGB.php